V e r e i n s s a t z u n g

für den Motor - Sport - Club - Oeventrop - Sauerland e.V. (M S C O S e.V.) im ADAC

 

§ 1
Name und Sitz

Der am 7. November 1952 von Motorsportfreunden in Oeventrop gegründete Verein führt den Namen

"Motor - Sport - Club - Oeventrop - Sauerland e.V. im ADAC"

Der Sitz des Vereins ist 59823 Arnsberg - Oeventrop.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Registernummer VR 325 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Ziel, Zweck und Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 - Gemeinnützige Zwecke) in der jeweils geltenden Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Pflege der allseitigen Kameradschaft unter seinen Mitgliedern
  • durch regelmäßige Zusammenkünfte,          
  • die Organisation von motorsportlichen Veranstaltungen,
  • die Nachwuchsausbildung im Bereich des Motorsports
  • die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und
  • die Mitwirkung bei der allgemeinen Verkehrserziehung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Es werden in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen Personen (geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige als auch geschäftsfähige Personen) erwerben.
Kinder und Jugendliche (geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen) bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Vereinsmitglied der Vereinssatzung und ist bereit, sich für die vom Verein gestellten Aufgaben einzusetzen.
Eine weitere Voraussetzung für eine wirksame Mitgliedschaft ist die Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages.
Der Verein bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern und motorsportbegeisterten Personen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft nur für den Schluss des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündigen; darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch den Vorstand ausgesprochen werden wenn ein Mitglied

a. gegen die Satzung und die Grundsätze sportlicher Fairness grob verstößt,
b. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
c. seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt.

Gegen den Ausschluß durch den Vorstand hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Diese fällt ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Sie sind aber verpflichtet, etwaige Zahlungsrückstände an den Verein zu zahlen.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Vorsitzender                                                   Schriftführer                                                          Sportleiter
stellv. Vorsitzender                                          stellv. Schriftführer                                                              

Kassierer                                                        erster Jugendwart
stellv. Kassierer                                               zweiter Jugendwart                                                    

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Durch Beschluss des Vorstandes ist auch die kommissarische Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben durch ein Vereinsmitglied bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass in einem Jahr der Vorsitzende, der stellvertretende Kassierer, der Schriftführer, der Sportleiter sowie der erste Jugendwart und im nachfolgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der stellvertretende Schriftführer sowie der zweite Jugendwart zu wählen sind.
Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins ge­wählt wer­den. Ihre Wie­der­wahl ist zu­läs­sig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 

§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr -möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres- schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
Eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand dies schriftlich beantragen, oder auf Vorstandsbeschluss.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Die Bekanntgabe erfolgt wie unter Abs. 1.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorsieht.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

a. Verlesung des Protokolls der letzten Versammlung
b. den Punkt "Verschiedenes"

weiter muss in der Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung der Geschäftsbericht, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer aufgeführt sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.    

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a. Entgegennahme des Berichtes des 1. Schriftführers über das abgelaufenen Geschäftsjahr
b. Entgegennahme der Berichte des Kassierers und der Kassenprüfer.
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Neuwahl des Vorstandes,
e. die Wahl der Kassenprüfer,
f. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
g. Festlegung der Aufnahmegebühren (Jugendgruppe/Hauptverein)
h. Festlegung des jährl. Mitgliedsbeitrages (Jugendgruppe/Hauptverein)
i. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
j. die Stellung von Anträgen.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung kann auf Antrag von 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden von 2 Mitgliedern in der nächsten Versammlung unterzeichnet.

§ 8
Abstimmungen

Bei Abstimmungen im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt, wenn er die einfache Mehrheit nicht erreicht.

§ 9
Aufnahmegebühr/Jahresbeitrag

Jedes Mitglied zahlt mit seiner Aufnahme (Jugendgruppe/Hauptverein) eine Aufnahmegebühr. Die Höhe dieser Gebühr und die Höhe des jährlichen Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitgliedsbeiträge können rückwirkend für das aktuelle Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Zur Vermeidung von nicht nötigen Bankgebühren sollten die Mitglieder Änderungen der Bankverbindung als auch der Anschrift dem Verein mitteilen.
Die Einziehung entstandener Rückbuchungsgebühren bleibt vorbehalten.

§ 10
Verwendung von Überschüssen

Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Überschußanteile. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen, die von Amtsträgern oder von Mitgliedern im Interesse des Ortsclubs gemacht werden, können erstattet werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 11
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer, der im nächsten Jahr für den jeweils ausscheidenden Kassenprüfer nachrückt; jährlich wird ein Ersatzkassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Jahresrechnung ist durch die Kassenprüfer zu prüfen.

§ 12
Ehrenmitgliedschaft

Mit Beginn des nach Vollendung des 65.ten Lebensjahres folgenden Geschäftsjahres wird die Mitgliedschaft in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt.
Zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft ist eine mindestens 10 jährige Mitgliedschaft erforderlich.
Darüber hinausgehende Ehrenmitgliedschaften (Ehrenvorsitzender etc.) können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13
Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Interessen der Jugend werden durch die Jugendwarte in der Mitgliederversammlung vertreten.

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.  Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien  durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.
Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied  hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per e-Mail erfolgen kann, tun.

(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu .Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

Weitere Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) –jeweils in den geltenden Fassungen– bleiben hiervon unberührt.

§ 6
Satzungsänderung/ Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins können nur innerhalb einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Satzungsänderungsbeschlüsse sind nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen wirksam (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB);
Satzungsänderungsbeschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks beinhalten werden nur mit Zustimmung aller Mitglieder wirksam (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder wirksam.

§ 17
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu 25 % an

  • die Hospiz-Stiftung Arnsberg-Sundern –„ Dem Leben Hoffnung geben“-
  • den Förderverein des Tambourkorps Oeventrop e.V.,
  • dem Förderverein der Handball-Spielgemeinschaft Ruhrtal e.V. und
  • dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Oeventrop e.V.

§ 18
Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Arnsberg/Oeventrop.

Arnsberg - Oeventrop, den 08. März 2019 

Rolf Schönert
Vorsitzender